Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken – was ändert sich im Urheberrecht?
1. Juli 2013 | Von HERAUSGEBER: alfred o. hesselmann | Kategorie: Ratgeber | Recht | News
Quelle: Conle§i Kooperation mittelständischer Rechtsanwälte
Veröffentlicht durch:
[ 27. Juni 2013 ]
Der Bundestag hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet, mit dem u.a. die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen neu geregelt werden soll.
Der Gesetzgeber hatte bereits 2008 mit § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) versucht, die Abmahnung von Verbrauchern „schmerzfreier“ zu gestalten: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Da diese Begrenzung gleich vier nicht näher definierte Bedingungen hat: erstmalige Abmahnung,einfach gelagerte Fälle,mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung, außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, kam sie insbesondere in Filesharingfällen nicht zum Tragen.
Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ sieht nun folgende Änderungen vor:
§ 97a UrhG wird geändert (Regelungen über die Abmahnung), und
§ 104a UrhG wird eingefügt (Regelung des Gerichtsstandes).
Der neue § 97a UrhG lautet:
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz-und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1000 EUR, wenn der Abgemahnte
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Der neue § 104a UrhG lautet:
„§ 104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.
Und was bedeutet das jetzt?
Die neue Fassung des § 97a UrhG stellt zunächst einmal Regeln für die Gestaltung der Abmahnung auf: wenn die Abmahnung bestimmte Punkte nicht einhält, ist sie unwirksam. Das bedeutet zwar nicht, dass der Verstoß damit aus der Welt ist, aber eine unwirksame Abmahnung löst keine Zahlungsansprüche aus.
Die Forderung, den Verletzten genau anzugeben, könnte in der Praxis relevant werden, wenn es um eine Rechtekette geht, also nicht der Urheber selbst die Abmahnung aussprechen lässt, sondern jemand, der seine Rechte direkt oder über Dritte vom Urheber herleitet.
Die Angabe der Rechtsverletzung sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, aber bei weniger seriösen oder unsorgfältigen Abmahnern kann schon mal die Darlegung auf „Sie haben Rechte unseres Mandanten verletzt!“ beschränkt sein. Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung ist jetzt also, dass die Verletzung klar dargelegt ist, damit der Abgemahnte sie überprüfen kann.
Die Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche wird in der bisherigen Abmahnpraxis uneinheitlich gehandhabt – teilweise werden Anwaltskosten und Schadensersatz ausgewiesen, teilweise werden die möglichen Beträge nur angedeutet (bei einem Streitwert von X kommen Kosten von Y zusammen, und die Gerichte sprechen je Titel Z Euro Schadensersatz zu), um dem dadurch abgeschreckten Leser dann ein scheinbar günstiges „Vergleichsangebot“ zu machen. Da je nach Grad der Haftung nur die Anwaltskosten, nicht aber ein Schadensersatz zu zahlen ist, hat der Abgemahnte ein berechtigtes Interesse an dieser Aufschlüsselung.
Der Hinweis auf eine über die rechtlich geschuldete Unterlassung hinausgehende Unterlassungspflicht in der Unterlassungserklärung spiegelt ein altes Problem wider: eigentlich ist nur eine Unterlassungserklärung für den konkreten Verstoß, z.B. die tatsächlich ermittelte Folge einer Fernsehserie, abzugeben. Teilweise werden aber deutlich darüber hinaus gehende Unterlassungserklärungen gefordert, bis hin zu Erklärungen für das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers. Dies kann bei einem neuen Verstoß, der eigentlich nur eine weitere Abmahnung auslösen würde, zu sehr teuren Vertragsstrafen führen. Hierfür soll die neue Regelung ebenfalls schützen.
Da keine Regelung über die Vertragsstrafe aufgenommen wurde, sollten auch die vorformulierten Unterlassungserklärungen, die dem neuen § 97a UrhG entsprechen, sorgfältig geprüft werden.
Die Abmahnkosten sollen auch in der neuen Fassung des § 97a UrhG gedeckelt werden, diesmal allerdings dadurch, dass der Gegenstandswert, aus dem sich die Kosten berechnen, auf 1.000,00 EUR festgelegt wird.
Die Voraussetzungen sind diesmal klarer gefasst:
der Abgemahnte muss eine natürliche Person sein,
er darf nicht für seine beruflichen Zwecke gehandelt haben (das ist ein erheblicher Unterschied zur bisherigen Formulierung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“, die von der Rechtsprechung teilweise deutlich zu weit ausgelegt wurde),
es darf kein Wiederholungsfall vorliegen,. Dies ist nach dem Gesetzesentwurf (S. 15 der Bundestags-Drucksache 17/13057), so zu verstehen, dass es für „Privatpersonen, die gegenüber dem jeweiligen Rechtsinhaber bisher nicht zur Unterlassung einer konkreten Urheberrechtsverletzung verpflichtet sind“ gilt. Es ist also unerheblich, ob die abmahnende Kanzlei schon einen Anspruch gegen den Abgemahnten für einen anderen Rechteinhaber durchgesetzt hat, vielmehr kommt es auf das Verhältnis Rechteinhaber-Abgemahnter an.
Weiter gibt es nun einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Kostenerstattung zugunsten des Abgemahnten, falls die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Dieser Anspruch sollte also immer greifen, wenn eine Abmahnung nicht den neuen Kriterien entspricht (unwirksam ist), oder wenn sie unberechtigt war. Letzteres gilt aber nur, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden erkennbar war. Wenn also „einfach so“ abgemahnt wird, kann eine Kostenerstattung greifen, nicht aber, wenn die Abmahnung auf einer Providerauskunft beruht oder wenn der Abmahnende sonst sorgfältig gearbeitet hat.
Und die Sache mit dem fliegenden Gerichtsstand?
Der neue § 104a UrhG soll den berühmten „fliegenden Gerichtsstand“ eindämmen. Bislang können Abgemahnte überall verklagt werden, so dass sich die Kläger besonders strenge Gerichte oder Gerichte mit einer für sie besonders günstigen Rechtsauffassung aussuchen konnten, was den Rechtsweg für die Abgemahnten deutlich riskanter und weniger vorhersehbar machte. Auch gibt es Fälle, wo für ausländische Rechteinhaber bevorzugt ein Gericht gewählt wird, das für den jeweils verklagten Abgemahnten besonders schlecht zu erreichen ist.
Nach der neuen Regelung soll nun das normalerweise für den Beklagten örtlich zuständige Gericht greifen. Da gleichzeitig auf § 105 UrhG verwiesen wird, handelt es sich dabei jedoch nicht um das allgemein zuständige Amts- oder Landgericht, sondern um das für den jeweils für den Bezirk zuständige Gericht in Urheberrechtssachen. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in § 105 UrhG den Ländern die Möglichkeit gegeben hat, für Urheberrechtssachen besonders spezialisierte Gerichte zu bestimmen. Ohne den Verweis auf § 105 UrhG wäre jedes Gericht ohne Rücksicht auf die fehlende urheberrechtliche Spezialisierung zuständig. Die dadurch drohenden Qualitätsverluste wären das Gegenteil der beabsichtigten verbraucherschützenden Neuregelung.
Die Änderungen des UrhG treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine Rückwirkung der Regelung der Abmahnungsgestaltung auf bereits ausgesprochene Abmahnungen ist nicht vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Abmahnmuster der einzelnen Kanzleien angepasst werden. Eine Überprüfung der kommenden Abmahnungen kann sich für die Abgemahnten auf jeden Fall lohnen.
Malte Dedden
Rechtsanwalt
Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Insolvenzrecht.
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